Reisemängel auf Kreuzfahrten: Minderung auch ohne Verschulden des Veranstalters

Routenänderungen und Hafenausfälle sind sehr häufig anzutreffende Phänomene bei Kreuzfahrten. Gründe hierfür gibt es reichlich: schlechtes Wetter, besetzter Liegeplatz oder andere „unvorhersehbare“ Umstände. „Betroffene können auch bei unverschuldeten Änderungen des Reiseverlaufs gegen den Veranstalter Ansprüche auf Reisepreisminderung geltend machen“, stellen die Betreiber der Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de, klar.

Nürnberg – Kreuzfahrer kennen die Situation. Mit der Kabinenpost oder per Borddurchsage werden sie darüber informiert, dass die Kreuzfahrt nicht wie geplant, sondern nur mit Abweichungen durchgeführt werden kann. Das schlechte Wetter oder ein besetzter Liegeplatz bzw. andere unvorhersehbare Umstände zwingen dazu, die Route zu ändern oder den einen oder anderen Hafen oder Programmpunkt ausfallen zu lassen. Kapitän und Crew versichern: Sicherheit geht vor. „Auch wenn Sicherheit natürlich vorgeht und der Veranstalter ganz selbstverständlich auf das Wohl der Gäste und des Schiffes zu achten hat, liegt in einem solchen Fall gleichwohl stets eine Abweichung zwischen gebuchter Reise und Leistung des Veranstalters vor, die zur Minderung des Reisepreises berechtigt“, berichtet Rechtsanwalt Marcus Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

Abweichung von der gebuchten Reise rechtfertigt fast immer Minderung

Immer dann, wenn die Kreuzfahrt nicht der Buchung entsprechend durchgeführt wird und es zu Abweichungen kommt, steht die Minderung des Reisepreises im Raum. Die Rechtsprechung hierzu ist grundsätzlich verbraucherfreundlich. So entschied beispielsweise das AG München, 275 C 27977/14, dass Reisende auch bei wetterbedingten Routenänderungen Minderungsansprüche haben, wenn wegen höherer Gewalt vereinbarte Reiseziele ausfallen. Gleiches bestätigte auch das AG Frankfurt/Main, 31 C 511/15, und das LG Bonn, 10 O 17/09. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Veranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Routenänderung vorbehalten hat, wie das AG Rostock, 47 C 238/13 und 47 C 319/16, gleich mehrfach bestätigte. „Hintergrund ist, dass es nicht maßgeblich auf die Frage ankommt, ob es sich um einen Fall höherer Gewalt handelt, wie dies fälschlich häufig angenommen wird. Immer dann, wenn Buchung und Durchführung Abweichungen aufweisen, besteht Anspruch auf Minderung, es sei denn, der Veranstalter hat für angemessenen Ersatz gesorgt“, erklären die erfahrenen Anwälte der Anwaltsplattform.

Verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters

Der Minderungsanspruch des Kreuzfahrers ist hierbei vom Verschulden des Veranstalters gänzlich unabhängig. „Es ist völlig egal, welche Ursache die Änderung der geplanten Reise hat. Denn ein Fall höherer Gewalt führt im Zweifel immer nur dazu, dass die wechselseitigen Leistungspflichten aus dem Reisevertrag entfallen. Daher kann der Veranstalter nicht gezwungen sein, einen bestimmten Hafen anzulaufen, wenn dies nicht sicher möglich ist. Umgekehrt muss der Reisegast den anteiligen Reisepreis hierfür aber auch nicht bezahlen“, führt Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de aus.

Berechnung nach Tagen – der Einzelfall ist entscheidend

Nach Auffassung der Rechtsanwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de sollten Betroffene bei Kreuzfahrtänderungen (Hafenausfall, Routenänderung oder ähnliche Abweichungen zur gebuchten Reise) daher prüfen lassen, ob und in welcher Höhe Minderungsansprüche im Raum stehen. „Keinesfalls sollte man auf solche Ansprüche verzichten oder vorschnell „Bordguthaben“ als Entschädigung akzeptieren. Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell auf mehrere Hundert Euro summieren, je nachdem wie viele Abweichungen es mit welchen Folgen gab, wobei auch die Bedeutung der Abweichung (beispielsweise Ausfall eines Hafen-Highlights) zu berücksichtigen ist.

Ansprüche können bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.

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