Rechtsfolgen der „Reisewarnung“ für Tirol: VSV bereit im Fall eines Ischgl 2.0 Opfer zu sammeln

Die österreichische Bundesregierung hat über Tirol eine „Reisewarnung“ verhängt. Wiewohl das nur eine Empfehlung darstellt und ein Zuwiderhandeln keine Strafen auslöst, gibt es zivilrechtliche indirekte Rechtsfolgen zu bedenken.

Wien – Wer für die Zeit der „Reisewarnung“ eine Hotelbuchung – geschäftlich oder für Home Office –  vorgenommen hat, kann davon – wegen einer unvorhersehbaren Steigerung der Gefahrenlage – kostenlos zurücktreten.

Wer eine aufrechte „Reisewarnung“ mißachtet, kann aber versicherungstechnische Probleme bekommen. Man könnte die Verwirklichung des Schadens (Quarantäne, Krankheit oder Tod) durch eine Reise nach Tirol als vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht werten und der Versicherer könnte Leistungen verweigern. Das kann auch zu Problemen am Arbeitsplatz führen, wenn man länger ausfällt.

“Wer jetzt auf „Urlaub“ nach Tirol fährt, der muss sich – würde er durch eine Covid-19 Infektion zu Schaden kommen – vorhalten lassen, selbst ein Mitverschulden oder gar ein Alleinverschulden zu tragen,“ sagt Peter Kolba, Obmann des Verbraucherschutzvereines in Wien.

Die „Reisewarnung“ kommt, wie schon in Ischgl im März 2020, zu spät. Jedenfalls für die Semesterferien im Osten Österreichs. Wer in Unkenntnis über die Gefahr in Tirol mit der südafrikanischen Mutation des Covid-19 Virus angesteckt zu werden, legal in Tirol war (Zweitwohnsitz, Familienbesuche, Geschäftsreisen), hat im Fall einer Infektion Schadenersatzansprüche gegen die österreichische Republik, da – ähnlich wie bei Ischgl 1.0 – die reale Gefahr von Tirol verschleiert beziehungsweise verharmlost wurde.

“Der VSV steht bereit, auch jetzt Opfern der Verschleierungsstrategie in Tirol beizustehen,“ verspricht Kolba. „Konzerne und manche Regierungen erkennen ihr Unrecht erst, wenn sie zu Schadenersatzzahlungen gezwungen werden.“

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